Nachzug des Klägers scheiterte
Der im Jahr 2017 volljährig gewordene Kläger beantragte im Sommer 2016 ein Visum zum Kindernachzug zu seinem Vater. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte mit Blick auf die Aussetzungsregel die Erteilung eines Visums ab. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die ablehnende Entscheidung der Beklagten unbeanstandet gelassen, da der Kläger gegenwärtig nicht mehr minderjährig sei.
Familiennachzug durfte ausgesetzt werden
Selbst wenn man zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellte, zu dem er noch minderjährig war, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da zu diesem Zeitpunkt der Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorübergehend ausgesetzt gewesen sei, stellte das VG damals klar. Der Kläger konnte auch im Berufungsverfahren vor dem OVG nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs ohne Prüfung des Einzelfalls gegen höherrangiges Recht verstoße.
Keine außergewöhnliche Härte
Laut OVG ist die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, zumal humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen weiterhin möglich gewesen sind. Damit konnte in besonderen Einzelfällen etwa dem Kindeswohl oder dem besonderen Schutz der Familie Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall begründeten die geltend gemachten individuellen Belange keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte oder aus dringenden humanitären Gründen, heißt es im Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen.