Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durfte ausgesetzt werden

Für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis zum 31.07.2018 war gesetzlich als Teil des Asylpakets II der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt. In diesem Kontext hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 23.11.2020 entschieden, dass dem Kläger, einem afghanischen Staatsangehörigen, kein Anspruch auf Kindernachzug zu seinem als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Vater zusteht.

Nachzug des Klägers scheiterte

Der im Jahr 2017 volljährig gewordene Kläger beantragte im Sommer 2016 ein Visum zum Kindernachzug zu seinem Vater. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte mit Blick auf die Aussetzungsregel die Erteilung eines Visums ab. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die ablehnende Entscheidung der Beklagten unbeanstandet gelassen, da der Kläger gegenwärtig nicht mehr minderjährig sei.

Familiennachzug durfte ausgesetzt werden

Selbst wenn man zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellte, zu dem er noch minderjährig war, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da zu diesem Zeitpunkt der Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorübergehend ausgesetzt gewesen sei, stellte das VG damals klar. Der Kläger konnte auch im Berufungsverfahren vor dem OVG nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs ohne Prüfung des Einzelfalls gegen höherrangiges Recht verstoße.

Keine außergewöhnliche Härte

Laut OVG ist die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, zumal humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen weiterhin möglich gewesen sind. Damit konnte in besonderen Einzelfällen etwa dem Kindeswohl oder dem besonderen Schutz der Familie Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall begründeten die geltend gemachten individuellen Belange keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte oder aus dringenden humanitären Gründen, heißt es im Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2020 - 6 B 6.19

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2020.