Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt
Nachdem die gesetzlich vorgesehene Vereinbarung zwischen den Fraktionen nicht zustande gekommen war, hatte die Bezirksverordnetenversammlung entschieden, die Ausschüsse mit zehn Bezirksverordneten und vier Bürgerdeputierten zu besetzen. Für beide Gruppen berechnete sie die Sitzverteilung jeweils gesondert nach dem Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt. Danach entfielen insgesamt sechs Ausschusssitze auf die Fraktion der SPD, drei auf die CDU und die Grünen sowie jeweils ein Sitz auf die AfD und "Die Linke". Die Fraktion "Die Linke" begehrte die vorläufige Nichtanwendung des Beschlusses, da das d‘Hondtsche Höchstzahlverfahren für die insgesamt 14 Ausschusssitze nur einmal angewendet werden dürfe und ihr daher ein weiterer Ausschusssitz zustehe.
Zulässiger Gestaltungsspielraum nicht überschritten
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Das Berechnungsverfahren sei gesetzlich nicht vorgegeben. Gesetzlich verlangt sei die Bildung der Ausschüsse nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung. Das beschlossene Verfahren, das eine weitgehende Abbildung der im Plenum herrschenden Mehrheitsverhältnisse gewährleiste, halte sich danach im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Bezirksverordnetenversammlung.