Sachverhalt
Die Spandauer Vorstadt im Bezirk Mitte von Berlin war von 1993 bis 2008 zum Sanierungsgebiet erklärt worden. Ziele der Sanierung waren die Stärkung und Entwicklung der Spandauer Vorstadt als innerstädtisches Wohnquartier, die Instandsetzung und Erneuerung der vorhandenen Altbauten im weitgehenden Einvernehmen mit den Mietern sowie die Verbesserung der öffentlichen Einrichtungen und des öffentlichen Raums. Das Land Berlin verlangte nach Abschluss der Sanierung von den Grundstückseigentümern sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge. Nach der gesetzlichen Regelung im Baugesetzbuch hat der Eigentümer eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen der Grundstückseigentümer zurück. Die Parteien legten Berufungen ein.
OVG: Ausgleichsberechnung war rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungen der Kläger stattgegeben. Zwar sei die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Berliner Senat habe die Sanierungsmaßnahme trotz des bestehenden privaten Investitionsinteresses wegen der von ihm verfolgten sozialen Sanierungsziele sowie der für notwendig gehaltenen Sicherung und Verbesserung von Gemeinbedarfseinrichtungen für erforderlich halten dürfen. Das Land habe aber bei der Berechnung der Abgabe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auch ohne die Sanierung aufgrund privater Investitionen eine Bodenwertsteigerung zu erwarten war, für die kein Ausgleichsbetrag erhoben werden könne.
Grundstückssituation nach Wiedervereinigung historisch einmaliger Sonderfall
Der nach der Wiedervereinigung im Hinblick auf die besondere Lage und Qualität des Gebiets vorhandene Investitionsdruck begründe einen historisch einmaligen Sonderfall gegenüber herkömmlichen Sanierungsgebieten, bei denen die Sanierung dazu diene, private Investitionen anzuschieben und zu fördern. Das Land hätte deshalb ermitteln müssen, in welchem Umfang die eingetretene Bodenwertsteigerung nicht sanierungsbedingt war. Da diese Berechnung wegen des dem Land Berlin zustehenden Bewertungsspielraums nicht vom Gericht vorgenommen werden dürfe, hat der 2. Senat die Bescheide auf die Berufungen der Kläger aufgehoben. Soweit in einem Fall allein eine bereits in dem erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Kürzung des Ausgleichsbetrags zur Entscheidung stand, hat es die hiergegen gerichtete Berufung des Landes zurückgewiesen.