OVG Berlin-Brandenburg: Aus mittlerem Polizeidienst ausgeschiedene Bewerber für gehobenen Polizeidienst dürfen ausgeschlossen werden

Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, dürfen vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausgeschlossen werden, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28.03.2019 entschieden. Die Beschränkung des Bewerberkreises sei gerechtfertigt, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes gefährdet würde (Az.: OVG 4 S 11.19).

Antragsteller bewarb sich nach Ausscheiden aus mittlerem für gehobenen Polizeidienst

Der Antragsteller war im März 2017 Polizeimeisteranwärter geworden und hatte die Zwischenprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Februar 2018 mit der Note Gut bestanden. Danach schied er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus, um sich für die Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Kommissarlaufbahn) am 01.04.2019 zu bewerben.

Polizeipräsident monierte systematische Umgehung der Aufstiegsregelungen

Der Polizeipräsident machte geltend, dass in der jüngeren Vergangenheit durchschnittlich etwa 20% der Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst auf diese Art in den gehobenen Dienst gewechselt waren, von den Anfängern des Herbstes 2014 sogar mehr als 25%. Er sah darin eine systematische Umgehung der Regelungen über den Aufstieg, von denen nur sehr wenige Beamte profitieren könnten, und hielt die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes für gefährdet. Allen seit März 2016 in den mittleren Dienst aufgenommenen Polizisten werde mitgeteilt, dass sie selbst im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr für den gehobenen Dienst berücksichtigt werden würden.

OVG: Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt Beschränkung des Bewerberkreises

Das OVG bestätigte den ablehnenden Beschluss des VG. Es sah die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes als hinreichenden Grund für diese Beschränkung des Bewerberkreises an.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2019 - 4 S 11.19

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2019.

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