VG verpflichtete Land zur Aufnahme in JFKS
Der Schüler, dessen Eltern deutsche Staatsangehörige sind, hatte sich um eine Aufnahme als "Seiteneinsteiger" (das heißt nicht in die Eingangsklasse) in das amerikanische Kontingent der Schule beworben, weil er selbst sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besitzt, in den USA geboren ist, dort mit seinen Eltern die ersten Lebensjahre verbracht hat und Englisch wie eine Muttersprache spricht. Die deutschen Sprachkenntnisse des Schülers hätten hingegen nicht ausgereicht, um in das deutsche Kontingent der Schule aufgenommen zu werden. Das Land Berlin lehnte die Aufnahme des Schülers als Seiteneinsteiger ab und begründete dies zunächst damit, dass die noch zur Verfügung stehenden beiden Schulplätze wegen des unausgeglichenen Verhältnisses zwischen Schülerinnen und Schülern ausschließlich für Schülerinnen freigehalten würden. Dies erachtete das Verwaltungsgericht Berlin für unzulässig.
Land berief sich auf Aufnahmerichtlinien der Schule
Dagegen legte das Land Beschwerde ein. Es machte geltend, der Schüler könne nicht in das amerikanische Kontingent aufgenommen werden, weil beide Eltern deutsche Staatsangehörige seien. Den Aufnahmerichtlinien der Schule zufolge müsse mindestens ein Elternteil die amerikanische Staatsangehörigkeit haben. Der Schüler könne die amerikanische kulturelle Identität nicht repräsentieren.
OVG: Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Staatsangehörigkeitserfordernis
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Land Berlin müsse den Schüler in das amerikanische Kontingent der Schule aufnehmen. Das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule enthalte keine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Aufnahme des Schülers trotz vorhandener Kapazität mit dem Hinweis auf die Staatsangehörigkeit seiner Eltern zu versagen, so das OVG. Ein derartiges Auswahlkriterium, das an die Herkunft des Schülers anknüpfe und den Zugang zu einer öffentlichen Schule begrenze, könne nicht wirksam durch bloße interne Aufnahmerichtlinien geregelt werden. An der Eignung des Schülers bestünden im Übrigen keine Zweifel.