Alleinerziehende forderte Unterhaltsvorschuss trotz Gastschulaufenthalts des Kindes im Ausland
Der 17jährige Sohn der Klägerin besuchte für 10 Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnte während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin versagte für diese Zeit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss, weil der Sohn nicht, wie es das Gesetz verlange, bei der Klägerin lebe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses statt. Das beklagte Land legte Berufung ein.
OVG: Sohn lebt trotz vorübergehenden Auslandsschulbesuchs bei seiner Mutter
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Sohn der Klägerin lebe trotz des vorübergehenden Schulbesuchs im Ausland im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei seiner Mutter. Maßgeblich dafür sei keine schematische Betrachtung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern eine Einzelfallbetrachtung.
Umstände sprechen für fortbestehenden Betreuungszusammenhang
Für einen fortbestehenden Betreuungszusammenhang zwischen der Klägerin und ihrem Sohn spreche hier, dass der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr nach 10 Monaten angelegt gewesen sei, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht habe und die Klägerin sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche in Berlin gekümmert sowie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert habe.