Wegen einer im Bundestagswahlkampf 2017 verbotswidrig angenommenen Spende muss die AfD an die Verwaltung des Deutschen Bundestages Sanktionszahlungen leisten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Da der Spender nicht festgestellt werden konnte, habe die Spende im Widerspruch zum Parteiengesetz gestanden, wonach es einer politischen Partei verboten ist, anonyme Spenden anzunehmen.
Bundestagsverwaltung setzte Sanktionszahlung von 396.000 Euro fest
Die Spende war von zwei Unternehmen aus der Schweiz an den Kreisverband der AfD Bodenseekreis mit dem Verwendungszweck "Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media" überwiesen worden. Wirtschaftlich war die Spende jedoch nicht den beiden Unternehmen zuzurechnen, sondern einem nicht festgestellten Spender. Die Bundestagsverwaltung hatte daraufhin gegenüber der AfD Sanktionszahlungen in Höhe von rund 396.000 Euro festgesetzt, was dem dreifachen Spendenbetrag entspricht.
Spende als Partei- und nicht als Direktspende zu werten
In dem Berufungsverfahren vor dem OVG hat die AfD nun erneut geltend gemacht, dass es sich nicht um eine Spende an die Partei, sondern um eine sogenannte Direktspende an die Kandidatin Alice Weidel persönlich gehandelt habe. Eine solche Direktspende unterliege keinem Annahmeverbot nach dem Parteiengesetz und rechtfertige daher keine Festsetzung von Sanktionszahlungen. Dieser Argumentation ist das OVG jedoch nicht gefolgt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles, zu denen unter anderem die Überweisung auf das Parteikonto gehöre, stelle sich die Spende als Partei- und nicht als Direktspende dar. Die Revision wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 - 3 B 28/21
Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 3. März 2023.
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Schäfer, Ertragsteuerrecht: Parteispenden: Steuerliche Folgen auf Spenderebene bei Zuwendungen in Geld, StB 2022, 10
von Arnim, Parteienfinanzierung in Deutschland, DÖV 2020, 593
Ipsen, Abgeordnetenspenden - eine Regelungslücke des Parteiengesetzes?, NVwZ 2003, 14
Koch, Parteispenden – Abgeordnetenspenden – Nicht weitergeleitete Spenden, DÖV 2003, 451
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