AfD Berlin unterliegt weitgehend in Streit um Verfassungsschutzbericht

Die AfD Berlin bleibt vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Streit um die Vorstellung des Berliner Verfassungsschutzberichts 2020 überwiegend erfolglos. Sie hatte unter anderem erreichen wollen, dass es unterlassen wird, sie als Verdachtsfall einzuordnen. Allerdings, so das OVG, habe die AfD Berlin nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass sie überhaupt als extremistischer Verdachtsfall eingestuft wird. Sie stütze sich im Kern schlicht auf eine Mutmaßung.

Anspruch auf Löschung einzelner Angaben

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in einem Eilverfahren auf Antrag des Berliner Landesverbandes der AfD das Land Berlin vorläufig verpflichtet, im Verfassungsschutzbericht 2020 (Pressefassung, Redaktionsschluss: Februar 2021) die Angaben zu aktiven Anhängern des sogenannten Flügels zu löschen, weil es nicht gelungen sei, Aktivitäten von Anhängern des Flügels speziell in Berlin für den Berichtszeitraum 2020 glaubhaft zu machen.

AfD vor VG nur teilweise erfolgreich

Weitergehende Anträge waren erfolgslos geblieben: Die AfD Berlin hatte insbesondere begehrt, es zu unterlassen, sie als Verdachtsfall einzuordnen, sie und/oder ihre Mitglieder mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten sowie in Bezug auf den Landesverband zu äußern: "Das Berliner, wenn ich das ergänzen darf, das Berliner Verfassungsschutzgesetz verbietet es uns einfach an dieser Stelle öffentlich Stellung zu nehmen. So gern wir das auch würden."

Fehlende Glaubhaftmachung der Einstufung als Verdachtsfall

Soweit die Anträge abgelehnt worden waren, blieb die hiergegen gerichtete Beschwerde der AfD Berlin vor dem OVG überwiegend ohne Erfolg. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass sie als extremistischer Verdachtsfall eingestuft werde. Dahingehende Presseberichte der Berliner Morgenpost, die sich auf (scheinbar) valide, aber nicht verifizierbare Quellen beriefen, seien dem Antragsgegner nicht zuzurechnen und von ihm nicht zu verantworten. Zu einer Bestätigung oder einem Dementi der Berichterstattung sei er nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung würde dem Berliner Verfassungsschutzgesetz zuwiderlaufen, weil dies zu einer Ausforschung des Erkenntnisstandes des Verfassungsschutzes führen könne. Das gefährde die behördliche Aufgabenerfüllung.

Nachrichtendienstliche Beobachtung nicht dargelegt

Ebenso wenig sei dargelegt, dass die AfD Berlin nachrichtendienstlich beobachtet werde. Die bloße Spekulation über die Möglichkeit einer nachrichtendienstlichen Beobachtung verleihe ihr keinen Unterlassungsanspruch. Das gelte selbst dann, wenn diese Vermutung Auswirkungen auf die innerparteiliche Willensbildung haben sollte.

Äußerung des Innensenators kein Werturteil zu entnehmen

Auch der beanstandeten Äußerung des Innensenators sei kein Werturteil über die Antragstellerin oder ihre Mitglieder zu entnehmen. Diese Äußerung bewerte nur die Berliner Gesetzeslage, die etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung von derjenigen des Bundes abweiche.

OVG bejaht Folgenbeseitigungsanspruch

Erfolg hatte die Beschwerde lediglich, soweit die AfD Berlin beantragt hatte, das Land Berlin zu verpflichten, durch eine Pressemitteilung bekannt zu geben, dass ihm das VG die (bereits gelöschte) Berichterstattung über die aktiven Anhänger des sogenannten Flügels im Verfassungsschutzbericht 2020 mangels Glaubhaftmachung vorläufig untersagt hat. Insoweit stehe der Antragstellerin ein Folgenbeseitigungsanspruch zu.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2021 - 1 S 121/21

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2021.