Ein Regierungsinspektor der Berliner Senatsverwaltung mit A 9 bewarb sich auf eine A 11-Stelle. Während des Auswahlverfahrens verschwieg er seine vorherige Abordnung in die ausschreibende Behörde. Weil es dort für ihn offenbar eher unglücklich verlaufen war, schrieb er in seiner Bewerbung, er habe in der fraglichen Zeit "in einer anderen Senatsverwaltung hospitiert", und thematisierte die Abordnung auch im weiteren Verfahren nicht. Nach seiner Auswahl flog er auf. Die Verwaltung brach daraufhin das Verfahren ab, weil sie sich von dem Kandidaten getäuscht fühlte. Einen Anspruch auf Fortführung verneinten im Eilverfahren sowohl das VG als auch das OVG Berlin-Brandenburg.
Laut dem OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.03.2025 – OVG 4 S 5/25) kann der Dienstherr das Auswahlverfahren selbst nach der Auswahlentscheidung noch abbrechen, wenn ein sachlicher Grund nach Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt. Eine mangelnde charakterliche Eignung des Kandidaten sei ein solch sachlicher Grund. Der Regierungsinspektor habe zwar grundsätzlich einen verfassungsmäßigen Anspruch auf ein korrektes Bewerbungsverfahren. Die Behörde kann das Verfahren den Oberrichtern zufolge aber abbrechen, wenn sie die Stelle zwar noch vergeben will, hierfür aber eine neue Auswahlrunde für erforderlich hält, weil sie "den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet".
"Unaufrichtig und irreführend"
Wegen der Irreführung durfte der Dienstherr den Kandidaten laut dem Gerichtsbeschluss als unaufrichtig ansehen. Er dürfe daraus schließen, dass der Bewerber den beamtenrechtlichen Grundpflichten nach den §§ 30 ff. BeamtStG – insbesondere der Aufrichtigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung – nicht genüge. Schließlich habe der Regierungsinspektor ganz genau gewusst, dass die frühere Abordnung, die eben gerade nicht zu einer Versetzung geführt hatte, eine gewichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung spielen würde, zumal auch eine inhaltliche Nähe zu der zu besetzenden Stelle bestand.
Die Berliner Richter und Richterinnen verwarfen zudem das Argument des Regierungsinspektors, dass er bereits ausgewählt worden war. Diese Rechtsposition begründe keinen Anspruch auf die begehrte Umsetzung. Das OVG machte vielmehr deutlich, dass der Beamte mit der Auswahl keine Anwartschaft erworben habe, die er selbst in ein Vollrecht erstarken lassen könne. Zeige sich die charakterliche Schwäche erst nach der Auswahl, könne der Dienstherr seine Entscheidung auch revidieren.