Das VG Berlin hatte dem Bundesinnenministerium die Berechtigung bescheinigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht unter anderem über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren. Diese setze voraus, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD, insbesondere dem aus dem ehemaligen "Flügel" hervorgegangenen Netzwerk um Björn Höcke, lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential vor. Die Berichterstattung stehe auch mit den Vorgaben des Grundgesetzes und europarechtlicher Vorschriften in Einklang und verstoße nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit.
Das OVG sieht das genauso (Beschluss vom 26.02.2025 – OVG 1 S 18/24, unanfechtbar). Die Angaben im Verfassungsschutzbericht 2022 hielten sowohl in Bezug auf das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für ein bei der AfD bestehendes Extremismuspotential als auch in Bezug auf die Quantifizierung dieses Potentials einer Überprüfung stand. Auch verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben stünden der Veröffentlichung nicht im Weg.