"Ex­tre­mis­ti­sches Po­ten­ti­al" der AfD: Ver­fas­sungs­schutz­be­richt wird nicht kor­ri­giert

Die AfD will nichts davon wis­sen, dass 30 bis 40% ihrer Mit­glie­der "ex­tre­mis­ti­sches Po­ten­ti­al" haben und wen­det sich gegen eine ent­spre­chen­de Aus­sa­ge im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt des Bun­des für 2022. Doch das OVG Ber­lin-Bran­den­burg sieht kei­nen Be­darf für eine Kor­rek­tur.

Schon in ers­ter In­stanz war die Par­tei mit einem Eil­an­trag gegen die Aus­sa­ge ge­schei­tert, sie habe "ge­gen­wär­tig schät­zungs­wei­se ein ex­tre­mis­ti­sches Per­so­nen­po­ten­ti­al von etwa 10.000 Per­so­nen" bzw. "von 30 bis 40 % aller AfD-Mit­glie­der".

Das VG Ber­lin hatte dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um die Be­rech­ti­gung be­schei­nigt, die Öf­fent­lich­keit in einem jähr­li­chen Be­richt unter an­de­rem über Be­stre­bun­gen gegen die frei­heit­li­che de­mo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu in­for­mie­ren. Diese setze vor­aus, dass hin­rei­chend ge­wich­ti­ge tat­säch­li­che An­halts­punk­te hier­für vor­lä­gen. Bei einem Teil der Mit­glied­schaft der AfD, ins­be­son­de­re dem aus dem ehe­ma­li­gen "Flü­gel" her­vor­ge­gan­ge­nen Netz­werk um Björn Höcke, lägen sol­che tat­säch­li­chen An­halts­punk­te von hin­rei­chen­dem Ge­wicht für ein Rechts­ex­tre­mis­mus­po­ten­ti­al vor. Die Be­richt­erstat­tung stehe auch mit den Vor­ga­ben des Grund­ge­set­zes und eu­ro­pa­recht­li­cher Vor­schrif­ten in Ein­klang und ver­sto­ße nicht gegen die Ge­bo­te staat­li­cher Neu­tra­li­tät und der Sach­lich­keit.

Das OVG sieht das ge­nau­so (Be­schluss vom 26.02.2025 – OVG 1 S 18/24, un­an­fecht­bar). Die An­ga­ben im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt 2022 hiel­ten so­wohl in Bezug auf das Vor­lie­gen hin­rei­chend ge­wich­ti­ger tat­säch­li­cher An­halts­punk­te für ein bei der AfD be­stehen­des Ex­tre­mis­mus­po­ten­ti­al als auch in Bezug auf die Quan­ti­fi­zie­rung die­ses Po­ten­ti­als einer Über­prü­fung stand. Auch ver­fas­sungs- oder eu­ro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben stün­den der Ver­öf­fent­li­chung nicht im Weg.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2025 - OVG 1 S 18/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 28. Februar 2025.

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