Politische Beamte: Regierung darf Entlassungsgründe für sich behalten

Politische Beamte haben eine Schlüsselrolle für die Durchsetzung der Regierungspolitik. Daher kann die Presse aus Sicht des OVG Berlin-Brandenburg nicht verlangen, dass die Gründe für ihre Entlassung nachträglich offengelegt werden.

Denn das würde auch die Entscheidungsfreiheit künftiger Regierungsmitglieder über die Besetzung von Vertrauenspositionen einengen, so die Richterinnen und Richter.

Der Bundespräsident versetzte 2018 einen in einem Bundesministerium beschäftigten politischen Beamten auf Antrag des Ministers und im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin in den einstweiligen Ruhestand. Eine Zeitung berichtete über die angeblichen Gründe der Entlassung. Gegen die Berichterstattung erstritt der Beamte einen zivilrechtlichen Anspruch auf presserechtliche Unterlassung. Die Verlegerin der Zeitung legte Berufung ein und benannte zwei frühere Mitglieder der Bundesregierung als Zeugen dafür, dass die Entlassung aus den von ihr berichteten Gründen erfolgt sei.

Die Bundesregierung versagte die Genehmigung für die Zeugenaussage. Dazu ist sie aufgrund der im Bundesministergesetz festgelegten Verschwiegenheitspflicht unter anderem berechtigt, wenn die Zeugenaussage die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

Sorgfältige Verdachtsberichterstattung bleibt möglich

Das OVG hat das Vorliegen eines Versagungsgrundes bejaht (Urteil vom 10.04.2025 – OVG 10 B 1/24, nicht rechtskräftig). Politische Beamte könnten jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden, weil sie Schlüsselstellen für die Durchsetzung der Regierungspolitik besetzen und stets des vollen Vertrauens der Regierung bedürfen. Müssten die Gründe ihrer Entlassung nachträglich offengelegt werden, wäre die Entscheidungsfreiheit künftiger Regierungsmitglieder über die Besetzung von Vertrauenspositionen eingeengt. Das OVG sieht dadurch die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung gefährdet.

Nichts anderes folge aus dem Grundrecht der Zeitungsverlegerin auf Pressefreiheit, das allein im Rahmen des zivilgerichtlichen presserechtlichen Unterlassungsverfahrens Berücksichtigung finde und dort gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des politischen Beamten abzuwägen sei. Das OVG verweist die Verlegerin darauf, dass auch eine sorgfältige Verdachtsberichterstattung über nicht bewiesene Umstände möglich sei. Die Revision zum BVerwG wurde zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 - OVG 10 B 1/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 10. April 2025.

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