Antragstellerinnen sahen sich gleichheitswidrig benachteiligt
Die Antragstellerinnen, ein Möbelhauskonzern, ein Warenhauskonzern und ein Anbieter von Sport- und Bekleidungsartikeln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Begrenzung der Verkaufsfläche sei infektionsschutzrechtlich nicht gerechtfertigt und sie würden gegenüber sogenannten privilegierten Einzelhandelsbetrieben wie dem Buchhandel, dem Fahrrad- und dem Kfz-Handel, für die die Begrenzung der Verkaufsfläche nicht gelte, gleichheitswidrig benachteiligt.
OVG: Schrittweise Lockerung angesichts hoher Gefährdungslage nicht zu beanstanden
Das OVG hat die Eilanträge abgelehnt. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen schrittweise vorzunehmen und dabei zunächst kleinere Geschäfte wieder zu öffnen, sei angesichts der vom Robert-Koch-Institut nach wie vor angenommenen hohen Gefährdungslage rechtlich nicht zu beanstanden.
Hygienemaßnahmen in kleineren Geschäften leichter zu gewährleisten
Die von den Antragstellerinnen angegriffene Verkaufsflächenbegrenzung sei ein sachgerechtes Kriterium. Es sei prinzipiell davon auszugehen, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen in kleineren Geschäften mit weniger Kunden leichter gewährleistet werden könnten. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob gerade die Antragstellerinnen in der Lage seien, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Denn dies könne nicht ohne weiteres für sämtliche großflächigen Einzelhandelsgeschäfte angenommen werden.
Verordnungsgeber musste nicht weiter differenzieren
Der Verordnungsgeber habe insoweit auch keine weiter differenzierenden Regelungen treffen müssen. Vielmehr komme es darauf an, dass die Regelungen klar und einfach handhabbar seien, um ihre Akzeptanz in der Bevölkerung und damit ihren Erfolg zu gewährleisten.
Privilegierte Geschäfte dienen der Versorgung mit Gütern des täglichen Lebens
Die sogenannten privilegierten Geschäfte, die sich an die Flächenbegrenzung nicht halten müssten, würden nicht gleichheitswidrig bevorzugt, denn sie dienten der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens, der Kfz- und Fahrradhandel der Aufrechterhaltung der Mobilität und Buchhandelsgeschäfte der Informationsgewinnung und Bildung der Bevölkerung.
Verkaufsflächenbegrenzung derzeit nicht unverhältnismäßig
Schließlich würden die von den Antragstellerinnen angegriffenen Beschränkungen auch nicht unverhältnismäßig in deren Grundrechte eingreifen. Angesichts der gegenwärtigen Pandemiesituation sei der Schutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerinnen, vor weiteren massiven wirtschaftlichen Verlusten einstweilen bewahrt zu werden.