Wartende Afghanen: Aufnahmezusage ersetzt die Visumsprüfung nicht

Aus einer bestandskräftigen Aufnahmezusage allein folgt noch kein Anspruch auf Visumerteilung für eine vierköpfige afghanische Familie. Vielmehr müssen zusätzlich die für die Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorliegen, entschied das OVG Berlin-Brandenburg.

Die vierköpfige afghanische Familie hält sich zurzeit in Pakistan auf. Die vier verfügen als besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige über eine bestandskräftige Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Darauf gestützt beantragte die Familie bei der Deutschen Botschaft in Islamabad die Erteilung von Visa. Das Auswärtige Amt verweigerte dies mit der Begründung, dass Sicherheitsbedenken bestünden, weil die Sicherheitsprüfung nicht abgeschlossen sei.

Das VG Berlin gab dem Eilantrag der Familie statt und verpflichtete das Auswärtige Amt zur Erteilung der Visa. Die Sicherheitsbedenken des Amtes würden den Anspruch der Familie auf Erteilung der Visa nicht hindern. Aus ihnen ergebe sich nämlich nicht, dass der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse gebracht habe.

Ohne persönliche Vorsprache keine Sicherheitsfreigabe

Nach einer Beschwerde des Auswärtigen Amtes hat das OVG Berlin-Brandenburg die Entscheidung des VG Berlin geändert (Beschluss vom 26. August 2025 – 6 S 51/25). Der Eilantrag der afghanischen Familie sei mangels Anordnungsanspruchs abzulehnen.

Entgegen der Ansicht des VG setze eine Visumserteilung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung voraus. Das gelte auch dann noch, wenn eine bestandskräftige Aufnahmezusage vorliege. Es sei nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache möglich, neben der Prüfung der Identität des Antragsstellers zu klären, ob Sicherheitsbedenken bestünden.

Wenn eine persönliche Vorsprache aus Gründen, die das Auswärtige Amt nicht zu vertreten habe, nicht erfolge, könne die Sicherheitsprüfung nicht abgeschlossen werden. Das stehe der Visumserteilung entgegen. Ein automatisierter Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden könne eine persönliche Vorspreche nicht ersetzen, so das Gericht. Der Beschluss ist unanfechtbar. 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2025 - 6 S 51/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 28. August 2025.

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