Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde einer Schülerin zurückgewiesen, die ihr Schülerbetriebspraktikum bei einem Bundestagsabgeordneten der AfD absolvieren möchte (Beschluss vom 16.01.2026 – 3 S 5/26, unanfechtbar). Bereits die Vorinstanz hatte bestätigt, dass die Schule dem Praktikum widersprechen darf.
Die Schülerin besucht ein berufliches Gymnasium in Brandenburg. Für ein Schülerbetriebspraktikum hatte sie sich einen Platz bei einem Bundestagsabgeordneten der AfD ausgesucht, der zugleich dem Landesvorstand der AfD Brandenburg angehört. Die Schulleitung stimmte der Durchführung des Praktikums nicht zu. Sie orientierte sich dabei an einem Erlass des brandenburgischen Bildungsministeriums.
Die Schülerin zog vor das VG Frankfurt (Oder) – ohne Erfolg. Auch vor dem OVG drang sie nicht durch.
Entscheidung im Rahmen des pädagogischen Gestaltungsspielraums
Bei dem Schülerbetriebspraktikum handle es sich um eine schulische Veranstaltung, die an die Stelle des Unterrichts trete. Daher komme der Schule im Hinblick auf ihren staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag bei der Frage, ob eine Praktikumsstätte als solche geeignet sei, ein weiter pädagogischer Gestaltungsspielraum zu. Diesen Gestaltungsspielraum sah das OVG hier nicht überschritten. Die Schulleitung könne das gewünschte Praktikum als ungeeignet ansehen, weil der Landesverfassungsschutz die AfD Brandenburg als gesichert rechtsextrem eingestuft habe und der Bundestagsabgeordnete dem Vorstand des Landesverbandes angehöre. Die Schulleitung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Einstufung durch den Verfassungsschutz selbst zu überprüfen.
Die Entscheidung der Schulleitung verstoße weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung. Die Schülerin könne sich auch nicht auf das Parteienprivileg berufen, wonach allein das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet.


