Kapazitätsbeschränkungen in Notfallkliniken rechtmäßig

Die den Berliner Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren durch die Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung auferlegte Beschränkung der Behandlung von Patienten auf medizinisch dringliche, planbare Maßnahmen ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Eilverfahren entschieden und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanz aufgehoben.

Ermächtigungsgrundlage bejaht

Der Auffassung des VG Berlin, dass die angegriffene Bestimmung bereits mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei, ist das OVG nicht gefolgt. Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Reservierungs- und Freihaltequoten in Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren als notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im IfSG rechtmäßig angeordnet worden seien. 

Begriff "Schutzmaßnahmen" umfassend

Der dort verwandte Begriff der "Schutzmaßnahmen" sei umfassend und ermögliche den Infektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen, heißt es in den beiden Beschlüssen vom 30.04.2021. Zwar zielten die Kapazitätsbeschränkungen in erster Linie auf die Bewältigung eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erwarteten Notstands in der stationären Versorgung. Zugleich trage dies aber auch dazu bei, eine Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern, indem sichergestellt werde, dass an COVID-19 erkrankte Personen in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert und möglichst wirksam behandelt werden könnten, so das OVG.

Finanzielle Engpässe nicht belegt

Angesichts der ihnen gewährten finanziellen Kompensationen hätten die Antragstellerinnen zudem nicht hinreichend belegt, dass ihnen erhebliche Einnahmeausfälle beziehungsweise mögliche Liquiditätsengpässe drohten. Da die Reservierungs- und Freihaltequoten alle Notfallkrankenhäuser gleichermaßen beträfen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Reputation der Antragstellerinnen bedroht sei, so das OVG.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2021 - 1 S 66/21

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2021.