Attest für Maskenpflicht-Befreiung muss vorerst keine Diagnose mehr beinhalten
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Regelung der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg betreffend das Attest für eine Befreiung von der Maskenpflicht teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen könne die Pflicht zur Offenbarung der Diagnose in dem Attest vorerst nicht aufrechterhalten werden. Keine Einwände bestünden dagegen in Bezug auf die Pflicht zur Vorlage des Originalattestes.

OVG stellt IfSG als Rechtsgrundlage für Preisgabe der Diagnose in Frage

Den Entscheidungen des OVG liegen zwei Eilverfahren zugrunde. Im Verfahren OVG 11 S 132/20 hat das OVG die angegriffene Regelung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als das zum Nachweis vorzulegende ärztliche Zeugnis die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit dieser Regelung nicht zu. In Frage stehe bereits, ob der hiermit verbundene datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage findet.

Besonders hoher Datenschu2018508tz für personenbezogene Gesundheitsdaten zu beachten

Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragsgegners aus. Die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes habe für den Antragsteller zur Folge, dass er seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebene Folgen an einer Vielzahl nicht-öffentlicher Stellen (Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Versammlungen unter freiem Himmel, religiöse Veranstaltungen) vor Ort offenbaren müsste. Hierbei handele es sich aber um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen.

Datenschutzrechtliche Befürchtungen des Antragstellers berechtigt

Soweit der Antragsteller befürchte, seine Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu weisen. Denn die Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über die Gesundheitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesundheitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt.

Eilantrag gegen Pflicht zum Mitführen des Original-Attestes erfolglos

Den Eilantrag eines weiteren Antragstellers gegen die Regelung, dass die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis "im Original" nachzuweisen ist, hat das OVG indes zurückgewiesen (Az.: OVG 11 S 138/20). Nach summarischer Prüfung erweise sich diese Regelung nicht als offensichtlich rechtwidrig. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit.

Keine nennenswerte Belastung, ansonsten aber Missbrauchsgefahr

Selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache gehe die Folgenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus. Das Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung. Der Antragsteller könne der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Originals durch sorgfältige Behandlung entgegenwirken und sich gegebenenfalls ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatz-Attest ausstellen lassen. Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen, was mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht gerechtfertigt sei.

OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 132/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2021.