Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG unter anderem ausgeführt, die gesetzliche Ermächtigung (§§ 28, 32 IfSG in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Ziff. 12 IfSG) sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Gesetzesvorbehalt.
Keine Pflicht zu Überprüfung
Soweit nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen seien, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- beziehungsweise Übernachtungsgründe zu überprüfen. Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren.
Verbot als Infektionsschutz
Das Verbot touristischer Übernachtungen beuge der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten erschwert werde, so das OVG weiter. Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen "Haupttreibern" ansetzen. Diese nicht zu beanstandende Einschätzung des Verordnungsgebers sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Das im Übrigen erforderlich und verhältnismäßig erscheinende Beherbergungsverbot verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die von der Antragstellerin vermieteten Unterkünfte anders als ausschließlich selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufwiesen. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung, so das Gericht .