Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin bestätigt

Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben bleiben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin weiterhin untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 08.01.2021 auch mit Blick auf die neue Regelung bestätigt. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin den – noch gegen die zuvor geltende Bestimmung – gerichteten Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements abgelehnt.

Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG unter anderem ausgeführt, die gesetzliche Ermächtigung (§§ 28, 32 IfSG in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Ziff. 12 IfSG) sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Gesetzesvorbehalt.

Keine Pflicht zu Überprüfung

Soweit nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen seien, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- beziehungsweise Übernachtungsgründe zu überprüfen. Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren.

Verbot als Infektionsschutz

Das Verbot touristischer Übernachtungen beuge der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten erschwert werde, so das OVG weiter. Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen "Haupttreibern" ansetzen. Diese nicht zu beanstandende Einschätzung des Verordnungsgebers sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Das im Übrigen erforderlich und verhältnismäßig erscheinende Beherbergungsverbot verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die von der Antragstellerin vermieteten Unterkünfte anders als ausschließlich selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufwiesen. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung, so das Gericht .

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2021 - 1 S 156/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2021.