Waffenbesitzkarte wegen NPD-Unterstützung entzogen
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat einem Sportschützen die ihm zuvor erteilte Waffenbesitzkarte entzogen, weil er mit seinen Aktivitäten und Funktionen in der Partei die gegen die verfassungsgerichtliche Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD unterstützt habe.
VG: Unzuverlässigkeit nur bei Verfassungswidrigkeit der NPD anzunehmen
Der gegen den Bescheid des Landkreises gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Dresden stattgegeben, da das Waffengesetz für Parteien eine Sondervorschrift enthalte, nach der die Unzuverlässigkeit wegen einer Parteimitgliedschaft nur angenommen werden könne, wenn die Verfassungswidrigkeit der Partei vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei (GewA 2016, 430).
OVG Bautzen: NPD-Verbot keine Voraussetzung
Das OVG Bautzen hat im jetzt Berufungsverfahren entschieden, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch anzunehmen ist, wenn der Kläger Mandatsträger einer verfassungsfeindlichen Partei ist und verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstützt, selbst wenn diese Partei vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.