OVG Bautzen: Schülerbeförderungssatzung der Landeshauptstadt Dresden teilweise unwirksam

Entgegen einer Regelung in der Satzung der Landeshauptstadt Dresden zur Erstattung von Beförderungskosten für Schüler sind diese auch für Schüler der Sekundarstufe II normal zu erstatten. Eine Einschränkung auf Entfernungen von über 35 km sei unwirksam. Das hat das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 28.11.2017, Az.: 2 A 60/16).

OVG: Keine gesetzliche Grundlage für Differenzierung

Nach Auffassung des Senats bestimmt § 23 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz die Erstattung der Beförderungskosten von Schülern. Eine Einschränkung für bestimmte Schularten, insbesondere für Schüler der Sekundarstufe II eines Gymnasiums, nach der Beförderungskosten erst ab einer Entfernung von 35 km für den einfachen Schulweg zu erstatten sind, nehme das Gesetz nicht vor, so die Bautzener Richter.

Einschränkung in Satzung unwirksam

Die in der Satzung der Landeshauptstadt Dresden enthaltene Einschränkung sei daher unwirksam. Das OVG bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom Dezember 2015 und wies die Berufung der Landeshauptstadt Dresden zurück. Mit dem Hinweis auf die für alle Schüler vorgesehene ermäßigte Monatskarte werde die Landeshauptstadt Dresden den gesetzlichen Vorgaben bei der Erstattung der Beförderungskosten für Schüler der Sekundarstufe II nicht gerecht, so die Richter abschließend.


OVG Bautzen, Urteil vom 28.11.2017 - 2 A 60/16

Redaktion beck-aktuell, 30. November 2017.

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