LG wies Klage mangels Nachweises eines auf Integration gerichteten erzieherischen Ansatzes ab
Der Kläger beantragte als Träger mit einem salafistischen Glaubensverständnis eine Betriebserlaubnis für einen Kindergarten. Nachdem sein Antrag abgelehnt wurde, klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies die Klage ab: Das Wohl von Kindern erfordere nach den Maßstäben des Grundgesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts einen auf die Integration in die Gesellschaft gerichteten erzieherischen Ansatz, der mit dem ausschließlich an Koran und Suna orientierten Glaubensverständnis des Trägers des Kindergartens nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne. Der Kläger beantragte Berufungszulassung.
OVG: Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil es an einer ausreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehle. Der rechtliche Ansatz sei mit der Annahme eines von den Wertvorstellungen des Grundgesetzes abgekoppelten Erziehungskonzepts des Kindergartenträgers bereits nicht angegriffen worden. Es fehle zudem an der Darlegung, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte salafistische Glaubensverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters des Heimträgers einem integrativen Erziehungskonzept nicht entgegenstehe. Die im Zulassungsverfahren geltend gemachte feindliche Einstellung der Mehrheitsgesellschaft gegenüber Muslimen sei nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen.