VG: Sicherstellung ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Dresden hatte der gegen den Sicherstellungsbescheid gerichteten Klage stattgegeben. Es fehle an einer offensichtlichen oder unmittelbaren Unterstützung der strafrechtswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch den Kläger, da er das Motorrad nicht (mehr) selbst genutzt, sondern dieses einem Dritten überlassen habe. Zudem erfülle das Motorrad auch nicht die Vorgaben der Vereinssatzung hinsichtlich seiner Farbe.
OVG entscheidet anders
Das OVG hat das VG-Urteil auf die Berufung des Freistaats Sachsen geändert. Nach den rechtlichen Vorgaben des Vereinsgesetzes sei insoweit nur maßgeblich, dass das sichergestellte Motorrad durch ein Vereinsmitglied genutzt worden sei. Auch habe das Motorrad den Vorgaben der Vereinssatzung entsprochen. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich.