Plakate erfüllen Tatbestand der Volksverhetzung
Die Plakate stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, erklärte das Gericht. Dagegen dürfen Ordnungsämter laut dem sächsischen Polizeibehördengesetz vorgehen. Parteien dürften zwar Kritik auch in überspitzter und polemischer Form äußern, so das OVG weiter. Diese Meinungsfreiheit schütze das Grundgesetz. Das habe aber dann Grenzen, wenn in einer Äußerung gewichtige Straftatbestände vorlägen. Das hier umstrittene Plakatmotiv erfülle den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung, stellte das Gericht fest. Der Slogan beziehe sich auf die Partei Die Grünen.
Hetze wird nicht durch kleingedruckten Zusatz entschärft
Daran ändere auch ein zweiter Satz auf den Plakaten nichts. In viel kleinerer Schrift steht dort: “Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Von der Mehrheit der Betrachter werde dieser Satz nicht wahrgenommen. Das Plakat sei daher geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören.
Entscheidung des VG Chemnitz gekippt
Damit beurteilte das OVG die Sache anders als zuvor das Verwaltungsgericht Chemnitz. Das hatte in erster Instanz entschieden, dass die Plakate hängen bleiben dürfen, wenn auch mit einem Abstand von 100 Metern zu Wahlpalakten der Grünen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Die Plakate waren in Sachsen und Bayern auftaucht. Das Landgericht München I hatte dem Dritten Weg schon am 17.09.2021 per einstweiliger Verfügung untersagt, den Slogan öffentlich zu verwenden.