OVG Bautzen: Görlitzer Alkoholverbot ist unwirksam

Die Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen mit Urteil vom 30.03.2017 in einem Normenkontrollverfahren entschieden. Der Verweis auf die Kriminalitätsstatistik genüge nicht, um alkoholbedingte Straftaten im Sinne des § 9a SächsPolG an den betroffenen Örtlichkeiten zu belegen (Az.: 3 C 19/16 ).

Alkoholverbot an mehreren Örtlichkeiten in Görlitz

Nach der Polizeiverordnung vom 23.06.2016 ist es in der Stadt Görlitz auf dem Marienplatz, der Elisabethstraße, dem Wilhelmplatz, dem Postplatz und dem Demianiplatz verboten, von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände erkennbar ist, dass diese dort konsumiert werden sollen.

OVG: Polizeiverordnung mangels Rechtsgrundlage unwirksam

Nach Auffassung des OVG lässt sich die Polizeiverordnung nicht auf § 9a SächsPolG (Polizeigesetz des Freistaates Sachsen) stützen, der zum Erlass einer solchen Polizeiverordnung ermächtige. Zwar sei nach § 9a SächsPolG laut OVG zunächst positiv festzustellen, dass sich im Geltungsbereich der Polizeiverordnung Personen aufgehalten haben, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben. Dabei seien nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage Straftaten alkoholbedingt, wenn sie unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Alkoholbedingte Straftaten nicht belegt - Kriminalitätsstatistik unzureichend

Solche positiven Feststellungen hätten dem Stadtrat bei seinem Beschluss über die Polizeiverordnung jedoch nicht vorgelegen, sondern nur eine Kriminalitätsstatistik, die im Geltungsbereich der Polizeiverordnung begangene Straftaten aufliste. Das genügt laut OVG jedoch nicht, weil die Statistik offen lasse, ob die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden und wer die Täter waren.

Räumlicher Geltungsbereich zu weit gefasst

Zudem bemängelte das OVG, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf vier Plätze und eine Straße erstrecke. Nach § 9a SächsPolG könne ein Alkoholverbot durch Polizeiverordnung jedoch höchstens für drei Plätze und zwei Straßen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes angeordnet werden.

OVG Bautzen, Urteil vom 30.03.2017 - 3 C 19/16

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2017.

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