Klagen gegen Kostenerhebung für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen
Nach § 9 SächsBeWoG nimmt der Kommunale Sozialverband Sachsen in jeder stationären Einrichtung zur Pflege alter Menschen und für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich mindestens eine Prüfung pro Jahr vor. Seit einer entsprechenden Beanstandung durch den Sächsischen Rechnungshof im Jahr 2012 erhebt der Kommunale Sozialverband Sachsen auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes Kosten für die Durchführung der Prüfung. Dagegen richteten sich mehrere Klagen gemeinnütziger Träger von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
OVG: Kostenerhebung wegen Unbilligkeit rechtswidrig
Die Klagen waren erfolgreich. Laut OVG dürfen von gemeinnützigen Trägern von stationären Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 SächsBeWoG keine Kosten erhoben werden. Zwar seien die Betreiber der Einrichtungen kostenrechtliche Veranlasser gemäß § 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes. Die Erhebung von Kosten für wiederkehrende Überwachungsmaßnahmen gegenüber Trägern gemeinnütziger Einrichtungen sei jedoch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 110 der Sächsischen Verfassung abzuleitenden Wertentscheidung unbillig im Sinn des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Kostengesetzes und deshalb rechtswidrig.