Antragsteller moniert Unklarheiten
Der Antragsteller wandte sich einerseits gegen § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO, wonach Sport und Bewegung im Freien nur "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs" und nur "im Ausnahmefall" mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind. Es sei unklar, was mit "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs" und mit "im Ausnahmefall" gemeint sei, sodass er nicht wisse, was er dürfe und was er nicht dürfe. Zum anderen machte der Antragsteller geltend, die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen müsse entgegen § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auch ohne triftigen Grund möglich sein und das Verbot nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO dürfe nicht mehr gelten, wenn jemand bereits immun gegen das Coronavirus sei, weil in beiden Fällen keine Ansteckungsgefahr bestehe.
OVG: Einschränkungen wegen Gefahr unübersehbarer Weiterverbreitung des Virus rechtens
Das Gericht ist der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt. Zwar schränke die SächsCoronaSchVO die Freiheitsrechte der Menschen weitreichend und massiv ein. Der Eingriff sei aber zur Erreichung des legitimen Ziels, weitere Infektionsfälle zu verhindern und eine möglichst umfassende medizinische Versorgung an COVID-19 erkrankter Personen zu gewährleisten, geeignet und wegen seiner zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen bis zum 20.04.2020 auch verhältnismäßig. Denn bereits immunisierte Personen seien derzeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sicher zu identifizieren und die begehrte Freigabe des Kfz-Verkehrs könnte bei den mit dem Verkehr typischerweise einhergehenden Sozialkontakten zu einer unübersehbaren Weiterverbreitung des Coronavirus führen.
Regelung zu Aktivitäten "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs" bestimmt genug
Auch sei § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO bestimmt genug gefasst. Der Vorschrift könne hinreichend sicher entnommen werden, dass "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs" meint, dass Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig seien, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant seien und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die Benutzung entsprechender Fortbewegungsmittel innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde werde hingegen genauso gebilligt werden können wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt werde, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel – also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden könne, also in einem Bereich von etwa zehn bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Dies gelte unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw beziehungsweise dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird.
Treffen im Freien zu Verhinderung sozialer Isolierung bei Einhaltung des Mindestabstands möglich
Die Regelung, dass Sport und Bewegung im Freien nur "im Ausnahmefall" mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich seien, ermögliche nach Sinn und Zweck hingegen nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage sei, Sport und Bewegung im Freien allein durchzuführen, sondern auch die Begleitung solcher Personen, die (etwa weil sie alleinstehend sind oder allein leben) ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen könnten, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Dies gelte jedoch jeweils nur, solange die Aktivitäten unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt würden. Die Entscheidung des Sächsischen OVG ist unanfechtbar.