Hindenburgstraße wird zu Loebensteinstraße
Der Stadtbezirksrat hatte die Umbenennung der Hindenburgstraße in Loebensteinstraße damit begründet, dass der deutsche General und Politiker Paul von Hindenburg mit dem nationalsozialistischen Regime verstrickt gewesen sei. Nachdem die Klage der Anwohner vor dem VG erfolglos war, beantragten die Kläger Berufungszulassung. Sie machten geltend, dass aufgrund der Bedeutung und der Motivation der Umbenennung der Hindenburgstraße sowie dem hierdurch verursachten Eingriff in ihre Rechte, der Rat der Landeshauptstadt statt dem Stadtbezirksrat über die Umbenennung habe entscheiden müssen. Zudem habe das VG zu Unrecht angenommen, dass der Stadtbezirksrat ermessensfehlerfrei über die Umbenennung entschieden habe.
Umbenennung durch Stadtbezirksrat nicht zu beanstanden
Das OVG hat den Antrag zurückgewiesen. Für die Zuständigkeit des Stadtbezirksrats bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße komme es nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) allein darauf an, ob die Straße – wie hier - ausschließlich im Stadtbezirk liege. Der Stadtbezirksrat habe bei der Umbenennung zudem ein weites Ermessen. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass bei dieser Ermessensausübung ihre persönlichen und geschäftlichen Belange übersehen oder fehlerhaft gewichtet worden seien. Insbesondere seien die mit einer Umbenennung üblicher Weise verbundenen geschäftlichen Kosten vom Stadtbezirksrat berücksichtigt worden. Dass die Umbenennung bei ihnen darüber hinausgehende und ihnen nicht zumutbare Aufwendungen verursachen würde, sei der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Der Stadtbezirksrat sei auch nicht an die "Grundsätze und Verfahren für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen" der beklagten Landeshauptstadt Hannover gebunden gewesen, da diese lediglich vom Rat, nicht hingegen von den Stadtbezirksräten zu beachten seien.