Umbenennung der Hindenburgstraße in Hannover ist rechtens

Die Umbenennung der nach Paul von Hindenburg benannten Hindenburgstraße in Hannover ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Berufungszulassungsantrag der erstinstanzlich unterlegenen Anwohner abgelehnt. Der Stadtbezirksrat sei für die Umbenennung zuständig gewesen. Außerdem sei die auf sachlichen Gründen beruhende Umbenennung verhältnismäßig und den Klägern zumutbar.

Hindenburgstraße wird zu Loebensteinstraße

Der Stadtbezirksrat hatte die Umbenennung der Hindenburgstraße in Loebensteinstraße damit begründet, dass der deutsche General und Politiker Paul von Hindenburg mit dem nationalsozialistischen Regime verstrickt gewesen sei. Nachdem die Klage der Anwohner vor dem VG erfolglos war, beantragten die Kläger Berufungszulassung. Sie machten geltend, dass aufgrund der Bedeutung und der Motivation der Umbenennung der Hindenburgstraße sowie dem hierdurch verursachten Eingriff in ihre Rechte, der Rat der Landeshauptstadt statt dem Stadtbezirksrat über die Umbenennung habe entscheiden müssen. Zudem habe das VG zu Unrecht angenommen, dass der Stadtbezirksrat ermessensfehlerfrei über die Umbenennung entschieden habe.

Umbenennung durch Stadtbezirksrat nicht zu beanstanden

Das OVG hat den Antrag zurückgewiesen. Für die Zuständigkeit des Stadtbezirksrats bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße komme es nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3  des  Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) allein darauf an, ob die Straße – wie hier - ausschließlich im Stadtbezirk liege. Der Stadtbezirksrat habe bei der Umbenennung zudem ein weites Ermessen. Die Kläger hätten nicht dargelegt,  dass bei dieser Ermessensausübung ihre persönlichen und geschäftlichen Belange übersehen oder fehlerhaft  gewichtet worden seien. Insbesondere seien die mit einer Umbenennung üblicher Weise verbundenen geschäftlichen  Kosten vom Stadtbezirksrat berücksichtigt worden. Dass die Umbenennung bei ihnen darüber  hinausgehende und ihnen nicht zumutbare Aufwendungen verursachen würde, sei der Begründung  des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Der Stadtbezirksrat sei auch nicht an die "Grundsätze und Verfahren für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen" der beklagten Landeshauptstadt Hannover gebunden gewesen, da diese lediglich vom Rat, nicht hingegen von den Stadtbezirksräten  zu beachten seien.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.01.2023 - 10 LA 90/22

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2023.