Onlinehandel soll im Kampf gegen Steuerbetrug neu geregelt werden

Die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug soll unterbunden werden. Wie der parlamentarische Pressedienst am 26.09.2018 berichtet, sieht dies der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/4455) vor. Mit dem Gesetz sollen zudem die Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und von Hybridfahrzeugen bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet werden.

Betreiber elektronischer Marktplätze sollen haften

Im umsatzsteuerlichen Teil des Gesetzentwurfs ist vorgesehen, für die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes eine Haftung einzuführen, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. "Seit geraumer Zeit liegen vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern", heißt es in dem Entwurf. Betreiber dieser Marktplätze sollen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten müssen. Die Unternehmen sollen zudem gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen müssen, dass sie steuerlich registriert sind. Liegen die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vor, soll der Betreiber des Marktplatzes in Haftung genommen werden. Wie hoch die steuerlichen Mehreinnahmen sein werden, kann die Regierung nicht beziffern.

Steuervorteile für E-Autos

Geändert werden soll auch das Einkommensteuergesetz. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit 1% des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, soll dieser Wert auf 0,5% sinken. Die Neuregelung soll für alle Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten. Die steuerlichen Mindereinnahmen sollen im Jahr 2019 275 Millionen Euro betragen und bis 2022 auf 635 Millionen Euro steigen. Weitere Neuregelungen betreffen unter anderem das Körperschaftsteuergesetz, das Zerlegungsgesetz und das Investmentsteuergesetz.

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2018.