Bestehende Regelungen werden ergänzt
Wie das Bundesjustizministerium mitteilte, dient der Regierungsentwurf der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Das Kernstück dieses Gesetzes sei die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 01.08.2022. Diese Vorschriften sollen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf ergänzt werden.
Online-Beglaubigung künftig für sämtliche Rechtsträger
Das bereits geltende DiRUG ermögliche bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation, sodass eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich wird. In Zukunft solle die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig würden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.
Online-GmbH-Gründung künftig auch bei Sachgründung
Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH solle zudem ausgeweitet werden. Bisher sei eine Online-Gründung nur bei einer sogenannten Bargründung einer GmbH möglich, also in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht werde. Sogenannte Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie beispielsweise Fahrzeugen aufgebracht werde, würden vom DiRUG nicht erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung nach Angaben des Justizministeriums auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig sei (beispielsweise Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.
Online-Verfahren auch bei satzungsändernden Gesellschafterbeschlüssen
Darüber hinaus sollen nach dem Regierungsentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.