Streit um Ausschluss des Widerrufrechts bei Luftbildaufnahmen
Vorausgegangen war nach Angaben der Verbraucherzentrale ein Streit über den wirksamen Ausschluss des Widerrufsrechts. Ein derartiger Ausschluss ist gesetzlich nur möglich, wenn Waren nicht vorgefertigt und nach individuellem Kundenwunsch hergestellt werden. Die beklagte GmbH bietet Verbrauchern an der Haustür Fotodrucke auf Grundlage von Luftbildaufnahmen ihrer Hausgrundstücke an. Die Anfertigung erfolge bereits im Vorfeld, erläutern die Verbraucherschützer, ohne Auftrag und ohne Kenntnis der jeweiligen Grundstückseigentümer. Der Anbieter behauptete gegenüber Kunden, die nach einem Kauf an der Haustür widerrufen wollten, dass sie durch die Individualisierung der Aufnahmen ihre Vertragserklärungen nicht widerrufen könnten.
OLG Koblenz verneint wirksamen Ausschluss des Widerrufsrechts
Das OLG Koblenz habe diese Praxis als Gesetzesverstoß gewertet, teilt die Verbraucherzentrale hierzu mit. In seiner Begründung führe es aus, dass die Fotoabdrucke bereits beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Anbieter so individualisiert auf das Hausgrundstück angeboten werden, dass eine eventuelle spätere Bearbeitung der Luftaufnahmen nach Kundenwunsch nicht mehr ins Gewicht falle. Eine Revision zum Bundesgerichtshof habe das OLG nicht zugelassen. Das Unternehmen sei zudem dazu verurteilt worden, alle Kunden, die innerhalb von zwölf Monaten vor Rechtskraft des Koblenzer Urteils nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren, zu informieren und über das Widerrufsrecht zu belehren.
Schon OLG Brandenburg entschied zugunsten der Verbraucher
Betroffene können laut Verbraucherzentrale ab dem Zeitpunkt der Belehrung den Vertrag binnen zwölf Monaten und 14 Tagen, also deutlich nach dem Zeitpunkt des eigentlichen Vertragsschlusses, wirksam widerrufen. Das Urteil zeige eindeutige Grenzen beim Verkauf von nach Kundenwunsch angefertigten Waren auf, zeigte sich Claudia Neumerkel, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen, zufrieden. Bereits im Verfahren mit der Schwestergesellschaft der GmbH habe das OLG Brandenburg im November 2017 (GRUR-RR 2018, 73) bei gleichen Rechtsfragen zugunsten der Verbraucherschaft entschieden. Damals sei eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, die auch in diesem Verfahren nach Auskunft des Beklagtenvertreters wieder eingelegt werden soll, gescheitert.