Outlet-Center-Filiale darf auch an Feriensonntagen öffnen
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Die Filiale einer Bekleidungskette im Zweibrücker Factory-Outlet-Center darf weiterhin auch an Feriensonntagen öffnen. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich ausdrücklich aus den landesrechtlichen Vorschriften, so das Gericht. Mitbewerber würden gegenwärtig dadurch nicht unzulässig benachteiligt. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Klägerin sieht im Öffnen des Shops unlautere geschäftliche Handlung

Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte unter anderem für Damenbekleidung. Auch die Beklagte betreibt ein Damenbekleidungsunternehmen und besitzt im Zweibrücker Factory-Outlet-Center eine Filiale. Nach dem Mietvertrag mit der Betreiberin des Centers ist sie zur Öffnung des Geschäfts auch an Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin hält diese Öffnung für eine unlautere geschäftliche Handlung und die ihr zugrundeliegenden landesrechtlichen Vorschriften für rechtswidrig. Sie begehrte daher den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen und die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche sowie Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit. 

Gericht bezieht sich auf ausdrücklich gestattende Regierungsverordnung

Die Klage blieb sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG erfolglos. Das LG habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten, so das Berufungsgericht. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich ausdrücklich aus § 1 der Durchführungsverordnung zum Ladenöffnungsgesetz (LadÖffnGDVO), welche wiederum auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe. Der Senat zieht hierbei eine Parallele zur Situation bei einer (nicht nichtigen) Erlaubnis durch Verwaltungsakt. Eine abstrakte Normenkontrolle der Regierungsverordnung zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf den in Art. 47 und Art. 57 der Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten besonderen Sonntagsschutz, sei nur durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz möglich.

Senat von der Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht sicher überzeugt

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage habe der Senat nicht gewonnen. Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebes) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht – auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin – sanktioniert zu werden.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.08.2022 - 4 U 202/21

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2022.