Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen
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Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch "wesentlich" beeinträchtigt ist. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. Dabei sei auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen. Seien die Reflexionen - wie im entschiedenen Fall - an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnerhmbar, liege jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor.

Nachbar klagte erfolglos gegen Sonnenlichtreflexionen einer Solaranlage

Im vorliegenden Nachbarschaftsstreit wendete sich der Kläger gegen Sonnenlichtreflexionen durch Paneele einer Photovoltaikanlage auf dem Hausdach des Beklagten. Der Kläger gab an, in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Die Klage auf Beseitigung der Reflexionen wies das LG zurück. Der Kläger legte Berufung ein.

OLG bestätigt Vorinstanz

Das OLG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei das klägerische Eigentum durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsbenutzers" des beeinträchtigten Grundstücks, da es für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte gebe.

Keine wesentliche Beeinträchtigung

Der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei hier nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien im klägerischen Wohnraum insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr durch die Paneele verursachte Reflexionen wahrnehmbar. Auch bei einem Ortstermin habe nur eine Aufhellung festgestellt werden können, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben gewesen sei.

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 - 8 U 166/21

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2022.