Nachbar klagte erfolglos gegen Sonnenlichtreflexionen einer Solaranlage
Im vorliegenden Nachbarschaftsstreit wendete sich der Kläger gegen Sonnenlichtreflexionen durch Paneele einer Photovoltaikanlage auf dem Hausdach des Beklagten. Der Kläger gab an, in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Die Klage auf Beseitigung der Reflexionen wies das LG zurück. Der Kläger legte Berufung ein.
OLG bestätigt Vorinstanz
Das OLG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei das klägerische Eigentum durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsbenutzers" des beeinträchtigten Grundstücks, da es für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte gebe.
Keine wesentliche Beeinträchtigung
Der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei hier nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien im klägerischen Wohnraum insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr durch die Paneele verursachte Reflexionen wahrnehmbar. Auch bei einem Ortstermin habe nur eine Aufhellung festgestellt werden können, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben gewesen sei.