Rückabwicklung wegen Reimport-Eigenschaft begehrt
Die Klägerin kaufte einen gebrauchten Porsche Cabriolet von einem privaten Verkäufer. Im Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kurze Zeit nach dem Kauf stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimport-Fahrzeug handelte. Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages. Das Fahrzeug sei aufgrund seiner Reimport-Eigenschaft weniger wert. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Käuferin klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Gerichte verneinen arglistige Täuschung
Das Landgericht Frankenthal hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimport-Eigenschaft des Fahrzeuges ausscheide, da die Käuferin beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass sie kein Reimport-Fahrzeug haben wolle. Das OLG Zweibrücken hat das Urteil der Vorinstanz nun bestätigt. Aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf könne man nicht mehr generell davon ausgehen, dass sich die Reimport-Eigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke. Insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrages.
Anfechtung nur bei Verschweigen trotz Nachfrage
Eine Anfechtung des Pkw-Kaufvertrages dürfte daher nur noch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer die Reimport-Eigenschaft des Fahrzeugs nicht offenlegt, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig.