Haus zum Festpreis: Keine Vergütungsanpassung wegen erhöhter Materialkosten
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Eine bauvertragliche Klausel, die dem Unternehmer trotz Festpreisabrede eine unbegrenzte einseitige Anpassung der Vergütung ermöglicht, ist unwirksam. Dies hat das OLG Zweibrücken zugunsten eines Ehepaars entschieden, das plötzlich einen hohen Aufpreis wegen Materialpreissteigerungen zahlen sollte.

Das Ehepaar schloss im Dezember 2020 mit einem Bauunternehmen einen Vertrag zur Errichtung eines Massivhauses zu einem Pauschalpreis von 300.000 Euro. Der vom Unternehmer vorgelegte Formularvertrag enthielt eine Klausel, nach der die Preisbindung nach einem Jahr entfallen sollte, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen wird. Im Juni 2021 - ein Spatenstich war bis dato noch nicht erfolgt -, teilte das Unternehmen den Eheleuten unter Berufung auf ebenjene Klausel mit, dass sich der vereinbarte Preis wegen unvorhersehbarer Preissteigerungen beim Baumaterial um etwa 50.000 Euro erhöhen würde.

Das Paar akzeptierte die Preiserhöhung nicht und forderte das Unternehmen seinerseits auf, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Doch nun stellte sich die Baufirma stur. Daraufhin kündigten die Eheleute den Vertrag, ließen das Haus anderweitig zu einem höheren Preis errichten und verklagten das Unternehmen auf Ersatz der Mehrkosten - mit Erfolg. Die Argumentation des Bauunternehmens, dass eine Errichtung des Hauses zum ursprünglich vereinbarten Preis existenzbedrohend und daher nicht zumutbar gewesen sei, vermochte weder das LG noch das OLG zu überzeugen.

Nachdem das OLG Zweibrücken das Bauunternehmen darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, nahm dieses das Rechtsmittel zurück (Beschluss vom 13.07.2023 - 5 U 188/22).

Zur Begründung führten die Richterinnen und Richter an, dass sich das Unternehmen wegen Nichterfüllung seiner bauvertraglichen Pflichten schadensersatzpflichtig gemacht habe. Es habe den Bau des Hauses zum vereinbarten Festpreis geschuldet. Die Preisanpassungsklausel sei unwirksam gewesen, weil sie die Kunden des Unternehmens, das die vereinbarte Vergütung durch die Festlegung der Listenpreise ohne Begrenzung einseitig anheben könne, unangemessen benachteilige. Die Kunden könnten der Bestimmung bei Vertragsschluss nicht entnehmen, mit welchen Preissteigerungen sie zu rechnen hätten. Gerade Besteller eines Neubaus seien darauf aber in besonderem Maße angewiesen.

Das Unternehmen habe die Vertragserfüllung zum ursprünglich vereinbarten Preis auch nicht deshalb verweigern dürfen, weil sich die Vertragsgrundlage aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen geändert habe. Denn das Unternehmen habe bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt, sich mit einer Bestimmung gegen dieses Risiko abzusichern, die auch den Interessen seiner Kunden ausreichend Rechnung getragen hätte.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 - 5 U 188/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 15. Februar 2024.