Leiblicher Vater leitete Verfahren ein
Im Jahr 2020 leitete ein Mann beim Amtsgericht Frankenthal/Pfalz ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Er behauptete, der leibliche Vater eines Kindes zu sein. Dies wurde durch die Kindesmutter und ihren Partner, den rechtlichen Vater, bestätigt. Der Partner der Mutter hatte die Vaterschaft für das Kind wenige Tag nach der Geburt wirksam anerkannt. Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor. Das AG wies die Vaterschaftsanfechtung mit Beschluss zurück. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt sei, da eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater bestehe.
Schutz vor Anfechtung ins Blaue hier nicht erforderlich
Das Pfälzische OLG hat die Entscheidung des AG jetzt bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen, dabei aber auf folgendes hingewiesen: Für die Vaterschaftsanfechtung des potentiell biologischen Vaters sei zwar grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, da dies eine notwendige Verfahrensvoraussetzung sei, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden. Die Versicherung an Eides statt sei aber nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. In diesem Fall bedürfe es nicht des mit der Vorlagepflicht einer eidesstattlichen Versicherung bezweckten Schutzes vor einer Anfechtung ins Blaue hinein.
Sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater
In der Sache scheitere die konkrete Anfechtungsklage aber dennoch an der fehlenden Anfechtungsberechtigung des Antragstellers. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters bestehe nämlich nur dann, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind tatsächlich trägt beziehungsweise getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig.