Vater darf nicht zu Einschulungsfeier kommen

Ein umgangs-, aber nicht sorgeberechtigter Vater hat kein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes, wenn im Fall eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten ist. Dies stellt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken klar. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Mehrere familiengerichtliche Verfahren laufen

Der Trennungskonflikt des ehemaligen Paares war bereits Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hatte das Amtsgericht Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Streit um Teilnahme an Einschulungsfeier

Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab. Mit einem Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, ihn an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen.

Trennungskonflikt kann Teilnahme entgegenstehen

Das OLG wies den Antrag zurück. Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier, so das Gericht. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt.

Eskalation auf Feier unbedingt zu vermeiden

Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2021 - 2 UFH 2/21

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2021.