Eine Frau beantragte Verfahrenskostenhilfe für ihre Scheidung. Dabei war ihr selbst bewusst, dass das Ende des Trennungsjahrs noch nicht in Sicht war: Sie hatte sich erst Mitte August 2023 von ihrem Mann getrennt. Allerdings war sie bereits im September schwanger von ihrem neuen Partner geworden. Mit Blick auf den errechneten Geburtstermin Ende Juni 2024 beantragte sie eine schnelle Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB (Härtefallscheidung) ohne Rücksicht auf das Trennungsjahr – schließlich könne es ihrem Mann nicht weiter zugemutet werden, an der Ehe mit ihr festzuhalten. Außerdem leide sie unter Depressionen.
Der altruistische Wunsch, den Ehemann zu schonen, verhalf dem Antrag aber auch beim OLG Zweibrücken nicht zum Erfolg (Beschluss vom 07.02.2024 – 2 WF 26/24). Die Zweibrücker Richterinnen und Richter räumten ein, dass eine Schwangerschaft aus einem Seitensprung Grund für einen Härtefall sein kann. Schließlich könne nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt die Vaterschaft leichter nach § 1599 Abs. 2 BGB korrigiert werden. Die Grundregel laute aber: Keine Berufung auf Härtefälle, die man selbst verursacht hat. Auch bei den von der Schwangeren vorgetragenen Depressionen sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann sie verschuldet habe.