Schülerinnen bekommen nach selbst abgebrochener Projektreise kein Geld zurück

Zwei Schülerinnen brechen eine im Rahmen eines Schulprojekts selbst geplante Reise nach Estland ab und fliegen vorzeitig nach Hause. Die Projekt- und Reisekosten müssen sie nun selbst tragen. Das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger hafte nicht, so das OLG Zweibrücken.

Bei dem Schulprojekt ging es darum, die Eigenverantwortlichkeit der Schüler zu stärken. Die teilnehmenden Schüler sollten einen mehrtägigen auswärtigen Aufenthalt organisieren. Während der Projektdauer sollten sie sinnvolle Tätigkeiten ausüben. Die Mädchen planten mit Hilfe eines Veranstalters eine Reise nach Estland. Nach der Ankunft in Tallin und einer Übernachtung dort bestiegen sie jedoch am folgenden Morgen nicht wie geplant den Bus, der sie in das Projekt-Camp bringen sollte. Vielmehr flogen sie vorzeitig nach Deutschland zurück.

Wieder zuhause angekommen forderten sie Ersatz für die ihnen entstandenen Kosten und machten diese klageweise gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger ihrer Schule geltend: Der das Schulprojekt betreuende Lehrer sei am Morgen vor der Abfahrt des Busses zunächst nicht erreichbar gewesen. Eine Verständigung mit dem Betreuer vor Ort sei wegen der Sprachbarriere nicht gelungen. Auch sei die Projektgruppe vor Ort mit 40 bis 50 Mädchen zu groß gewesen. Nach erfolglosen Klagen vor dem Landgericht Landau legten die Schülerinnen jeweils Berufung ein.

Möglichkeit des Scheiterns Teil des Projekts

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wies darauf hin, weder der das Schulprojekt betreuende Lehrer noch die Schulleitung hätten eine Amtspflicht verletzt (Hinweisbeschluss vom 11.10.2023 – 9 U 86/23). Dass sich die Schülerinnen den mit der Reise verbundenen Herausforderungen nicht gestellt und die Heimreise vorzeitig angetreten hätten, liege nicht völlig fern, könne der Schule jedoch nicht angelastet werden. Ein solches Projekt beinhalte grundsätzlich auch ein Scheitern der Teilnehmer. Die Schülerinnen haben hierauf ihre Berufungen zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.2023 - 9 U 86/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 8. November 2023.