Bremsen in Autowaschstraße führt zu überwiegender Haftung

Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in einer Autowaschstraße ab, während er sich auf dem Förderband befindet, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße ausfährt, haften beide Beteiligte für entstehende Schäden. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Pkw aus Förderband gerutscht – Schadenersatz?

Der Kläger benutzte eine Autowaschstraße, in der die Fahrzeuge auf einem Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto. Er bremste deshalb, wodurch sein Pkw aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde. Er verlangte Schadenersatz sowohl vom Betreiber der Waschstraße als auch vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.

Abbremsenden trifft überwiegendes Mitverschulden

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Halter und Fahrer des nur verzögert aus der Waschstraße ausfahrenden Pkw den Schaden des Klägers zum Teil ersetzen muss. Zwar treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs, so das OLG Zweibrücken. Denn es sei allgemein bekannt und auch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Einfahrt der Waschstraße nochmals verlautbart worden, dass ein Abbremsen des vom Förderband der Anlage gezogenen Fahrzeugs tunlichst zu unterlassen ist, gerade weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen kann. Kollisionen mit anderen Fahrzeugen würden durch technische Schutzvorrichtungen verhindert: Kämen sich zwei Fahrzeuge zu nahe, schalte die Waschstraße automatisch ab.

Haftungsanteil von 30% wegen verzögerten Verlassens der Waschstraße

Aber auch der Fahrer des ausfahrenden Pkw habe sich fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren ist, so das Gericht weiter. Er habe damit für den Kläger eine riskante, indes vermeidbare Situation geschaffen. Sein Haftungsanteil belaufe sich nach Einschätzung des Senats auf 30% des Schadens des Klägers. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021 - 1 U 63/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2021.