OLG Zweibrücken: Rechtsstreit um Voodoo-Brandruine in Landau rechtskräftig beendet

Der Rechtsstreit um die Landauer Voodoo-Braundruine ist rechtskräftig abgeschlossen. Nach Mitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.08.2019 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Grundstückseigentümer mit Beschluss vom 27.06.2019 zurückgewiesen. Das OLG hatte im September 2018 bestätigt, dass die Eigentümer weder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen können noch Anspruch auf den vollen Kaufpreis haben. 

Brand vor vollständigen Grundstücksübergabe an Stadt

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks in Landau, dass sie im Jahr 2012 an die Beklagte verkauft haben, die treuhänderisch für die Stadt Landau handelt. Für die Beklagte wurde eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, rund zehn Prozent des Kaufpreises sind bereits gezahlt worden. Vor der vollständigen Übergabe des Grundstücks wurde das auf dem Grundstück errichtete, gewerblich genutzte Gebäude durch einen Brand – ohne ein Verschulden der Parteien – vollständig zerstört. Die Kläger erhielten von ihrer Versicherung deshalb eine namhafte Entschädigung.

Streit um Vertragsabwicklung

Die Parteien stritten über die weitere Abwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagte war lediglich zur Zahlung des Kaufpreises unter Abzug des Brandschadens bereit, die Kläger begehrten zunächst die vollständige Zahlung des seinerzeit vereinbarten Kaufpreises, dann verlangten sie die Rückabwicklung des Vertrages.

LG: Kläger müssen Vertrag erfüllen

Das Landgericht Landau in der Pfalz wies die Ansprüche der Kläger zurück und verpflichtete diese auf die Widerklage der Beklagen hin zur Erfüllung des seinerzeit geschlossenen Kaufvertrages. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken ein.

OLG bestätigt LG: Teilunmöglichkeit durch Brand

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger hätten auch in Ansehung des Brandereignisses nicht vom Vertrag zurücktreten können. Ferner seien sie dem Gericht zufolge nicht berechtigt, sowohl den vollen Kaufpreis zu verlangen als auch die Versicherungsleistung zu behalten, die ihnen nach dem Brand zugeflossen sei (hierzu gehöre auch die Verpflichtung der Versicherung, die Ruine zu beseitigen). Die Zerstörung der Gebäude habe zu einer Teilunmöglichkeit geführt: Die Kläger könnten nur den Grund und Boden mit den zerstörten Gebäuden übergeben und übereignen, allerdings reduziere sich hierbei der Kaufpreis. 

Stadt könnte vollen Kaufpreis gegen Herausgabe aller Versicherungsleistungen zahlen

Laut OLG kann sich die beklagte Stadt alternativ am gesamten, seinerzeit vereinbarten Kaufpreis festhalten lassen, habe dann aber Anspruch auf Herausgabe aller Versicherungsleistungen. Dass die Beklagte von Anfang an beabsichtigt habe, die Gebäude abzureißen, ändere hieran nichts. Denn der Käufer könne mit der Kaufsache nach seinem freien Belieben verfahren. Die von den Klägern gegen das OLG-Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.06.2019 zurückgewiesen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.09.2018

Redaktion beck-aktuell, 13. August 2019.