Angeklagte fertigte Audioaufnahme von Personenkontrolle
In den frühen Morgenstunden führten Polizeibeamte eine Kontrolle von circa 15 bis 20 Personen durch. Unter den anwesenden Personen befand sich auch die Angeklagte. Während die Polizeibeamten die Personalien der noch anwesenden Personen feststellten, filmte die Angeklagte den Polizeieinsatz mit ihrem Smartphone. Sie beschränkte sich hierbei darauf, den Boden zu filmen und insbesondere eine Tonaufnahme des Einsatzes zu fertigen. Über einen Zeitraum von 39:07 Minuten wurden dabei von ihr sämtliche Gespräche aufgezeichnet, die im Rahmen der Personenkontrolle stattfanden. Nachdem die Angeklagte der Aufforderung der Polizeibeamten, das Filmen zu unterlassen und das Video zu löschen, nicht nachkam, wurde ihr Smartphone unter Anwendung von Zwang sichergestellt. Das AG verurteilte die Angeklagte daraufhin wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (in Tateinheit mit Beleidigung) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährungsaussetzung. Hiergegen wendete sich die Angeklagte mit ihrer (Sprung-)Revison - ohne Erfolg.
OLG: Sicherstellung des Handys war rechtens
Das OLG führt aus, dass die der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB zugrundeliegende Diensthandlung - nämlich die Sicherstellung des Smartphones - rechtmäßig sei, da durch das Anfertigen der Video- und Audioaufnahme ein begründeter Anfangsverdacht für eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes vorliege. Gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger strafbar. Nach verbreiteter Auffassung sei ein gesprochenes Wort nichtöffentlich, wenn es nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Dies sei jedenfalls bei der getrennt von anderen Personen, mithin bewusst abseits der Gruppe durchgeführten Feststellung von Personalien der Fall. Vor einer "faktischen Öffentlichkeit" sei vorliegend nicht auszugehen, da die Polizeikontrolle zu nächtlicher Stunde (ab 03.04 Uhr) in einem begrenzten Bereich stattgefunden habe und mithin aus Sicht der Sprechenden nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass neben den kontrollierten Personen, einem Zeugen und den Einsatzkräften noch weitere Personen zuhören.