Die NPD-Politikerin aus Pirmasens hatte während eines Familienausflugs mit ihren Kindern am Muttertag bei Facebook einen Post zum Thema Ehrung und Stellenwert der Mutter mit NS-Bezug veröffentlicht. Unter dem Text fügte sie ein historisches Bild ein, auf dem eine Mutter und vier Kinder abgebildet waren. Am unteren Bildrand stand in altdeutscher Schrift "Schütze Mutter und Kind, das kostbarste Gut deines Volkes!". Am oberen Bildrand fand sich das Abzeichen der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV). Wegen der Stilisierung der Buchstaben erinnert das Zeichen an ein Hakenkreuz. Die NSV, die der NSDAP angeschlossen war, wurde 1945 durch den Beschluss des Alliierten Kontrollrats verboten.
Erste Verurteilung war aufgehoben worden
Das AG Pirmasens verurteilte die Frau wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das LG Zweibrücken erhöhte die Strafe noch. Das OLG Zweibrücken hob die Verurteilung auf, die Sache landete wieder beim LG. Das OLG vermisste Feststellungen zum genauen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Postings. Denn die Frau habe nur wenige Kilometer entfernt von der französischen Grenze gewohnt, sodass sie den Beitrag aus dem Ausland gepostet haben könnte. Nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage sei es für eine Strafbarkeit – anders als nach aktueller Rechtslage – erforderlich gewesen, dass der Post im Inland erstellt worden sei. Das LG stellte dann fest, dass dies der Fall war und verurteilte die Frau erneut zu einer Geldstrafe.
Ihre erneute Revision blieb ohne Erfolg. Das OLG Zweibrücken hat die Verurteilung nun bestätigt (Beschluss vom 09.01.2024 - 4154 Js 6859/20). Auch seien die Zurückverweisung im ersten Revisionsverfahren und die erneute Verhandlung nicht als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen gewesen. Denn laut OLG handelte es sich nicht um einen eklatanten Rechtsfehler, der zur Aufhebung der ersten Verurteilung geführt habe.