Sachverhalt
Ein Landwirtsehepaar hatte im Jahr 2007 Ackerland sowie eine der Pachtfläche entsprechende Anzahl von Ansprüchen auf den Erhalt von EU-Fördermitteln (sogenannte Zahlungsansprüche) bis zum Jahresende 2016 verpachtet. Aufgrund der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachteten Zahlungsansprüche zum 31.12.2014 kraft Gesetzes ihre Gültigkeit. Dem Pächter wurde jedoch auf der Grundlage der beihilfefähigen Pachtfläche auf seinen Antrag hin 2015 eine gleichhohe Anzahl von Zahlungsansprüchen neu zugewiesen. Bei Pachtende gab der Pächter die Ackerfläche zurück, verweigerte jedoch die Übertragung der "neuen" Zahlungsansprüche, weil diese ihm persönlich als Betriebsinhaber zugeteilt worden seien. Die Verpächter erhoben Klage auf Übertragung einer der Pachtfläche entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen. Das Landwirtschaftsgericht gab ihnen Recht. Der Pächter legte Berufung ein.
OLG: Pächter muss ersatzweise "neu" eingeführte Zahlungsansprüche zurückgeben
Das Oberlandesgericht hat jetzt die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche. Weil in der EU-Agrarreform 2015 kein grundsätzlicher Wechsel des Fördersystems liege, umfasse die pachtvertraglich begründete Rückgabepflicht nicht nur die bei Vertragsschluss gültigen und später untergegangenen EU-Beihilfen, sondern auch die an deren Stelle 2015 ersatzweise "neu" eingeführten Zahlungsansprüche. Unabhängig davon bestehe im konkreten Fall kein Zweifel daran, dass die Vertragsparteien, wenn sie die Agrarreform 2015 vorhergesehen hätten, auch die Übertragung der dem Pächter zugeteilten neuen Zahlungsansprüche an die Verpächter bei Pachtende vereinbart hätten. Dies folge aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages. Eine andere Beurteilung würde dem Pächter einen nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn verschaffen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zugelassen.