Keine Maklerprovision bei Immobilienkauf nach über einem Jahr

Der Käufer eines Hauses muss für eine Maklerleistung keine Courtage entrichten, wenn der auf dieser Leistung beruhende Kaufvertrag geplatzt ist und er das Objekt erst über ein Jahr später nach zwischenzeitlicher Anmietung erworben hat. Dies entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 05.10.2020.

Immobilienkauf 14 Monate nach Maklerhinweis

Der Makler bot eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht und entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Notartermin platzte allerdings, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der Käufer mietete die Immobile daraufhin an. Erst nach Ablauf von 14 Monaten und Beseitigung der Probleme erwarb er die Immobile von den Verkäufern. Der Makler forderte mit seiner Klage die Maklercourtage. Nach Klageabweisung durch Landgericht legte er Berufung ein.

OLG: Makler muss Kauf durch Vermittlungstätigkeit nachweisen

Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Dem Makler stehe nur dann eine Vergütung zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu Stande komme. Dies müsse der Makler nachweisen. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen ist.

Abstand zwischen Maklertätigkeit und Immobilienkauf zu groß

Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposees und dem Abschluss des Kaufvertrags hätten etwa 14 Monate gelegen. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten. Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden müssen. Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - 5 U 42/20

Redaktion beck-aktuell, 8. April 2021.