Abweichen von Operationsanleitung für Einsetzen einer Hüftprothese kein Behandlungsfehler

Ein Patient kann nicht schon deshalb Schadensersatz verlangen, weil ihm entgegen der Operationsanleitung eine Metall-Hüftprothese in einem steilen Winkel implantiert worden ist. Die Handlungsanweisung einer Operationsanleitung des Herstellers begründe keinen ärztlichen Facharztstandard, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 17.08.2020.

Klage schon vor dem LG erfolglos

Der Kläger ließ sich eine Metall-Hüftprothese implantieren. Als ein Jahr nach der Operation Schmerzen auftraten, machte er Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler geltend. Seiner Ansicht hätten die Ärzte ihre Pflichten verletzt, weil sie die Metall-Hüftprothese entgegen der Operationsanleitung in einem steilen Winkel implantiert und ihn nicht darüber aufgeklärt haben. Mit der Klage verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro und den Ersatz der weiteren ihm entstandenen Schäden. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab.

OLG bestätigt Vorinstanz: Ärzten ist kein Behandlungsfehler vorzuwerfen

Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung nun bestätigt. Den Ärzten sei kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die Handlungsanweisung in einer Operationsanleitung einer Prothese begründe keinen ärztlichen Facharztstandard. Vielmehr könne sogar eine Pflicht des Arztes bestehen von dieser abzuweichen, wenn dies die medizinischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung gebieten würden. Vorliegend hätten sich die Behandler für den Einsatz der Metall-Prothese in einem steilen Winkel zur Minimierung des Luxationsrisikos des Gelenks aus der Pfanne entschieden.

Aufklärung über Abweichung war nicht erforderlich

Über die Abweichung von der Handlungsanweisung des Prothesenherstellers hätten die Behandler den Patienten auch nicht aufklären müssen, weil es sich lediglich um ein bloßes technisches Detail der Operation handele, womit nach den medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Operation keine Risikoerhöhung einhergegangen sei. Das Risiko eines erhöhten Metallabriebs sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die von dem Kläger vorgetragenen Schmerzen, Bewegungs-, Seh- und Hörbeeinträchtigungen seien zudem in medizinischer Sicht nicht auf den steilen Winkel der eingesetzten Hüftprothese beziehungsweise auf einen erhöhten Metallabrieb zurückzuführen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2020 - 5 U 138/19

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2020.