Autohaus überprüfte Fahrzeug mehrfach
Der Käufer eines Pkws wollte den von ihm kurz zuvor erworbenen, fabrikneuen Wagen wieder zurückzugeben und sich vom Kaufvertrag lösen. Er hatte bei zwei abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, also kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe. Das Autohaus überprüfte den Pkw auf die Beanstandung des Käufers hin mehrfach. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben. Deswegen klagte er, blieb aber vor dem Landgericht Kaiserslautern erfolglos.
Objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers maßgeblich
Auch das OLG verneinte jetzt einen Fehler am Fahrzeug, der eine Auflösung des Kaufvertrages rechtfertigten könnte. Bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliege, komme es – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers an. Die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, sei dagegen nicht maßgeblich.
Sachverständiger stellte keine Sicherheitsmängel fest
Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug sei das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen. Der vom OLG befragte Sachverständige habe bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar seien und die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagierten. Das Fahrzeug kompensiere aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhalte sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral.
Situation der Gefahrenbremsung nicht alltäglich
Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns trete bei dem Fahrzeug auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese sei für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und gehe mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel beziehungsweise angenehm steuern lasse, gehöre nicht zu der Erwartung eines Durchschnittskäufers. Dies gelte erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments gehandelt habe, so das OLG abschließend.