Ohne TÜV und ohne Führerschein gefahren: Zwei Verurteilungen möglich

Die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens der Frist zur Vorführung eines Kfz zur Hauptuntersuchung bewirkt keinen Strafklageverbrauch für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht werden und dasselbe Fahrzeug betreffen. Das stellt das OLG Zweibrücken klar.

Ein Mann war im Dezember 2022 mit seinem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr gefahren, obwohl er wusste, dass ihm dafür die erforderliche Fahrerlaubnis fehlte. Bei einer Verkehrskontrolle wurde zudem festgestellt, dass er den Termin zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung überschritten hatte. Die Vorführungsfrist war bereits im Februar 2022 verstrichen.

Aufgrund dessen wurden sowohl ein Straf- als auch ein Bußgeldverfahren gegen den Fahrer eingeleitet. Das AG Kaiserslautern verurteilte ihn im Bußgeldverfahren wegen des fahrlässig überschrittenen Termins zur Hauptuntersuchung zu einer Geldbuße von 60 Euro. Das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stellte das AG ein: Durch die Verurteilung in der Bußgeldsache sei in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten, denn niemand dürfe wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden.

Taten mangels innerer Verknüpfung einzeln zu betrachten

Die Staatsanwaltschaft legte erfolgreich Revision ein: Das OLG Zweibrücken hob das Einstellungsurteil auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 29.01.2024 – 1 ORs 1 SRs 16/23). Das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des AG stehe der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die Ausführungshandlungen der beiden Delikte deckten sich nicht einmal teilweise, so das OLG. Bei der Ordnungswidrigkeit habe der Mann in seiner Funktion als Halter eines Kraftfahrzeuges ab März 2022 den Entschluss gefasst, einer gesetzlichen Handlungspflicht nicht nachzukommen. Der Entschluss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis beruhe auf einem gesondert im Dezember 2022 gefassten Tatentschluss.

Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße punktuelle Gleichzeitigkeit hinausgehe, liege nicht vor. Das Fahrzeug nicht zur Hauptuntersuchung vorzuführen, sei auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Kfz nicht am Straßenverkehr teilnehme. Die Verwirklichung dieser Ordnungswidrigkeit sei von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr unabhängig und knüpfe allein an die Haltereigenschaft an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis knüpfe hingegen gerade an die Fahrereigenschaft an und die Haltereigenschaft sei unerheblich. Die Taten stünden zueinander ohne erkennbare Beziehung oder Bedingungszusammenhang. Daher sei kein Strafklageverbrauch eingetreten.

Redaktion beck-aktuell, bw, 6. Mai 2024.