Gesperrte Social-Media-Seite einer Partei muss nicht freigegeben werden

Eine politische Partei hat im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform keinen Anspruch darauf, dass vorübergehend bis zur Bundestagswahl ihre zuvor gesperrte Seite wieder zur Nutzung freigegeben oder neu eingerichtet wird, wenn das hierfür erforderliche Nutzerkonto von einer Privatperson eingerichtet wurde. Dies stellt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken klar.

Über Berufung noch nicht entschieden

Die klagende politische Partei aus dem Raum Frankenthal wendet sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, die eine Social-Media-Plattform betreibt. Sie möchte, dass ihre gesperrte Social-Media-Seite wieder freigegeben beziehungsweise neu eingerichtet wird. Nachdem das Landgericht Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin dagegen Berufung beim OLG Zweibrücken eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.

Privatperson richtete Nutzerkonto ein

Das in Rede stehende Nutzerkonto hatte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bei der Beklagten unter seinem eigenen Namen als privates Nutzerkonto eingerichtet und sodann eine Social-Media-Seite für die Klägerin erstellt. Die Beklagte sperrte sowohl die Social-Media-Seite als auch das Social-Media-Profil des Vorstandsvorsitzenden. Im September 2021 beantragte die Klägerin beim Pfälzischen OLG als zuständiges Gericht der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung ihrer Seite bis zum Tag der Bundestagswahl aufzuheben, die Seite nutzbar zu machen oder zumindest vorübergehend ihre Seite neu einzurichten.

Vertragliche Beziehung fehlt

Das OLG hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Klägerin stehe kein Verfügungsanspruch zu, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Die Erstellung einer Social-Media-Seite erfordere das Nutzerkonto einer natürlichen Person. Erst die Inhaberschaft eines Nutzerkontos ermögliche die Erstellung einer Social-Media-Seite. Vorliegend bestehe ein vertragliches Nutzerkonto bei der Beklagten lediglich für den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Privatperson. Es handele sich um ein privates Nutzerkonto.

Kein Übergang auf Klägerin

Diese Vertragsbeziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sei auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt habe, weil sie nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin habe treten wollen, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Die Entscheidung über den Eilantrag ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angreifbar.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2021 - 4 U 171/20

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2021.