Dieselkäufer monierte mangelhafte Umsetzung von EU-Vorgaben
Der Kläger kaufte im Dezember 2014 einen gebrauchten VW Golf, dessen Motor von dem sogenannten "VW-Diesel-Skandal" betroffen war. In zwei getrennten Rechtsstreiten verklagte er den Hersteller dieses Fahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland. Die Klage gegen den Hersteller hatte der Kläger auf der Basis eines Vergleichs zurückgenommen. Von der Bundesrepublik Deutschland verlangte er Schadensersatz wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Das Landgericht wies die Klage ab.
Schadensersatzklage blieb erfolglos
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht gegeben seien. Die maßgebenden europarechtlichen Regelungen, die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, würden ausgehend von den Erwägungsgründen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Allgemeininteresse und nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW dienen.
Keine Amtspflichtverletzung
Aus dem gleichen Grund scheitere auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach den nationalen Amtshaftungsvorschriften. § 839 Abs. 1 BGB setze für eine Haftung des Staates ebenfalls voraus, dass eine dem Individualschutz dienende Amtspflicht verletzt worden ist.