Geschwindigkeitsverstoß vor StVO-Novelle 2020 nach deren Verkündung sanktioniert
Das Amtsgericht Grünstadt verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 Euro, weil er im September 2019 auf der A6 die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten hatte. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er machte geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers "nicht in Kraft getreten". Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit wegen § 4 Abs. 3 OWiG berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen gar nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Denn da es keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, sei dieser Rechtszustand als das mildere Gesetz anzusehen.
OLG bestätigt Bußgeld – Wiederaufleben bisherigen Rechts bei (Teil-)Nichtigkeit der BKatV
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Die Rechtslage nach Verkündung der StVO-Novelle 2020 sei für ihn aber nicht günstiger. Zwar sei bei der StVO-Reform das sogenannte Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht ausreichend beachtet worden. Aber selbst wenn die BKatV infolge des Zitierfehlers nicht nur teilnichtig, sondern insgesamt nichtig wäre, hätte dies keinen Zustand ohne Regelung zur Folge, da die BKatV in der alten Fassung fortgölte.