Bank-Kassierer müssen nach langjähriger Geldentnahme Schaden erstatten

Über mehrere Jahre hinweg entnahmen die Kassierer einer Bank aus der Hauptkasse Geld. Nun müssen sie den Gesamtbetrag von 1.139.000 Euro im Wege des Schadenersatzes zurückzahlen. Hierzu hat sie das Oberlandesgericht Hamm verurteilt. Den Einwand, der Bank sei unter anderem wegen unzureichender Überwachung ihrer Mitarbeiter ein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten, erteilten die Richter eine Absage.

Wegen Betruges und Unterschlagung verurteilt

Die Bank erlangte erst 2018 Kenntnis von dem Verhalten der Kassierer. Im Strafverfahren wurden die beiden Mitarbeiter vom Amtsgericht Pirmasens wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig.

Mitarbeiter sehen Schuld auch bei Bank

Das Landgericht Zweibrücken sprach der Bank im Zivilprozess den begehrten Schadenersatz zu und verurteilte die beiden Mitarbeiter, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Hiergegen wandten die ehemaligen Kassierer ein, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.

Keine andere Bewertung wegen Weitergabe an Dritten

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen. Es komme zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben, betonte das Gericht. Die Mitarbeiter hafteten auch zusammen für den vollen Betrag, da sie gemeinsam gehandelt hätten.

Geldinstitut trifft kein Mitverschulden

Die Bank treffe dagegen kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf das "Vier-Augen-Prinzip" zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt. Dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Weiter stellte das OLG fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Zweibrücken

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2023.